Satzung
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Satzung des Vereins
der Freunde und Förderer
des Gymnasiums Rösrath e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums
Rösrath.“
b) Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht
Bensberg unter der Nr. VR 1128 eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein hat die Aufgabe, die Schüler des Gymnasiums Rösrath in allen für die
Jugenderziehung und Jugendpflege wichtigen Angelegenheiten ideell und materiell zu
unterstützen. Er soll in der Elternschaft und in der Öffentlichkeit das Verständnis für alle
schulischen Belange des Gymnasiums Rösrath wecken und fördern.
2.1. Im Wesentlichen hat der Verein folgende Aufgaben:
a) Mittel für die Beschaffung von Lehrmitteln sowie zur Errichtung und Unterhaltung einer
Schülerbibliothek zur Verfügung zu stellen,
b) Veranstaltungen erzieherischer, künstlerischer und sportlicher Art zu fördern,
c) in Verbindung mit der Schule kulturelle Veranstaltungen aller Art durchzuführen,
d) sich bedürftiger und begabter Schüler/innen anzunehmen,
e) Einrichtungen zu schaffen, die der räumlichen Auflockerung des Unterrichts dienen,
f) die ständige Verbindung zwischen Schule und Elternhaus zu pflegen.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen
Mehrheitsbeschluss entscheidet.
b) Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder nur der Leistung von
Jahresbeiträgen, die mit Beginn des Geschäftsjahres fällig werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitgliedschaft begründet grundsätzlich
keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins
keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.
3.1. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
a) Tod
b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich oder per Mail zu erfolgen hat, wobei das Datum
der Versendung zählt und die zu Händen eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist
c) Ausschluss
§ 4 Ausschluss von Mitgliedern
a) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden:
– wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
– wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz
zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
– oder aus einem anderen wichtigen Grund.
b) Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
c) Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtzeitig Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 Vergütung
(Entfällt; siehe aber oben § 2 Absatz 2.2.)
§ 6 Organe
6.1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Geschäftsführer/in (Schatzmeister),
d) fünf, maximal jedoch zehn Beisitzern, von denen möglichst mindestens einer, maximal
zwei, dem Lehrerkollegium des Gymnasiums Rösrath angehören soll.
7.2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
7.3. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bestehen. Die
Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das
Vereinsregister.
7.4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der
stellvertretende Vorsitzende.
7.7. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, in seiner
Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
7.8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Über die Einnahmen und
Ausgaben führt der Geschäftsführer Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift
des Geschäftsführers. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
mitzuunterschreiben. Der Geschäftsführer führt die Mitgliederliste und ist für die
Beitragserhebung verantwortlich.
§ 8 Verwendung der Geldmittel
a) Über die Verwendung der Geldmittel im Rahmen des § 2 der Satzung entscheidet der
Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
d) die Beschlussfassungen über die Änderungen der Satzungen und die Auflösung des
Vereins.
9.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Die
Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der
Einberufung per Mail einzuladen.
9.3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist
hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzuladen.
9.4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle teilnehmenden
Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 11, mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.5. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein von dem Vorsitzenden
bestimmter Stellvertreter.
9.7. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
9.8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung
bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die
Tagesordnung setzen, über die dann sofort ein Beschluss gefasst werden kann.
9.9. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung
zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des
Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
9.10. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderung
a) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf
Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die
über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer in der
Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind.
c) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die
Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
d) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder.
e) (Verbleib des Vermögens: geregelt nunmehr in § 2 Absatz 1.)
letzte Änderung: 18.01.2024