Satzung

Laden Sie hier die Satzung als pdf-Dokument herunter.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Rösrath.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bensberg unter der Nr. VR 1128 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Schüler des Gymnasiums Rösrath in allen für die Jugenderziehung und Jugendpflege wichtigen Angelegenheiten ideell und materiell zu unterstützen. Er soll in der Elternschaft und in der Öffentlichkeit das Verständnis für alle schulischen Belange des Gymnasiums Rösrath wecken und fördern.

(2) Im Wesentlichen hat der Verein folgende Aufgaben:

(a) Mittel für die Beschaffung von Lehrmitteln sowie zur Errichtung und Unterhaltung einer Schülerbibliothek zur Verfügung zu stellen,

(b) Veranstaltungen erzieherischer, künstlerischer und sportlicher Art zu fördern,

(c) in Verbindung mit der Schule kulturelle Veranstaltungen aller Art durchzuführen,

(d) sich bedürftiger und begabter Schüler/innen anzunehmen,

(e) Einrichtungen zu schaffen, die der räumlichen Auflockerung des Unterrichts dienen,

(f) die ständige Verbindung zwischen Schule und Elternhaus zu pflegen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet.

(2) Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder nur der Leistung von Jahresbeiträgen, die mit Beginn des Geschäftsjahres fällig werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitgliedschaft begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

(5) Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

(a) Tod,

(b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist,

(c) Ausschluss.

§ 4 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden,

– wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt

– wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,

– oder aus einem anderen wichtigen Grund.

(2) Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

(3) Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtzeitig Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Vergütung

(Entfällt; siehe aber oben § 2 Absatz 3.)

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

(a) der Vorstand,

(b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem Vorsitzenden,

(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

(c) dem Geschäftsführer (Schatzmeister),

(d) fünf Beisitzern, von denen möglichst einer dem Lehrerkollegium des Gymnasiums Rösrath angehören soll.

(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3) Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bestehen. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

(6) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Geschäftsführer Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Geschäftsführers und des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführer führt das Protokollbuch der Vorstandssitzungen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit zu unterschreiben. Der Geschäftsführer führt die Mitgliederliste und ist für die Beitragserhebung verantwortlich.

§ 8 Verwendung der Geldmittel

(1) Über die Verwendung der Geldmittel im Rahmen des § 2 der Satzung entscheidet der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:

(a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,

(b) die Wahl der Vorstandsmitglieder,

(c) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,

(d) die Beschlussfassungen über die Änderungen der Satzungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich, möglichst im ersten Viertel des Jahres, durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 11, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein von dem Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(6) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

(7) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, über die dann sofort Beschluss gefasst werden kann.

(8) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(9) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der einen Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.

(4) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

(5) (Verbleib des Vermögens: geregelt nunmehr in § 2 Absatz 1.)

Stand: 13. Mai 1987 (letzte Änderung: 24.11.1983)