Hinweise zum Entschuldigungsverfahren (Stand November 2024)
- Krankheitsfall
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler krank ist, bitten wir Sie, am Vorabend oder am Morgen des Krankheitstags die Klassenleitung per Mail zu informieren. Da die Klassenleitung die Klasse in der Regel nicht in der 1. Stunde sieht, ist wichtig, dass außerdem noch eine Mitschülerin oder ein Mitschüler der Lehrkraft der 1. Stunde von dem Krankheitsfall berichtet. So können wir einfacher prüfen, ob jemand aus Krankheitsgründen der Schule fernbleibt.
Diese Information ersetzt nicht die nachträgliche Bitte um Entschuldigung. Diese können Sie entweder über den Schulplaner oder über ein formloses Schreiben an die Klassenleitung richten.
- Freistellungen vom Unterricht
Zunächst einmal können die Klassen- und Stufenleitungsteams Schülerinnen und Schüler bis zu 2 Tage freistellen, sofern nicht Brückentage oder Tage vor bzw. nach den Ferien betroffen sind.
In den letztgenannten Fällen erfolgen Antrag und Freistellung über die Schulleitung. An diese ist handschriftlich unterschrieben (am besten über das Sekretariat) im Vorhinein ein Antrag zu stellen, der dann gegengezeichnet werden kann. Dieser Antrag kann dann im Sekretariat abgeholt werden und dient den Erziehungsberechtigten zugleich als Nachweis darüber, dass alles rechtens ist, wenn beispielsweise am Flughafen Nachfragen gestellt werden.
Nach genehmigtem Antrag sind von Elternseite aus die Klassen- bzw. Stufenleitungen zu informieren. Schließlich müssen die Fehltage im Nachhinein noch nach dem üblichen Verfahren entschuldigt werden.
Freistellungen sind in der Regel nur dann möglich, wenn
- schulische Gründe (z.B. Austausch, Teilnahme an Praktika),
- die Teilnahme beispielsweise an Sport- oder beispielsweise Musikveranstaltungen,
- Familienfeiern,
- medizinische Gründe (wie z.B. Arztbesuche oder Kuren) oder
- religiöse Feiertage diese erforderlich machen.
Günstigere Reisebedingungensind dagegen in keinem Fall eine ausreichende Begründung. Da die Schulpflicht ein kostbares Gut ist, sind hier enge Grenzen gesteckt. Auch die Freistellung für einen religiösen Feiertag ist kein Automatismus, sondern wird im Vorfeld beantragt.
Bitte beachten Sie, dass „auch der DfB nicht erziehungsberechtigt ist“. Immer wieder bekommen wir Freistellungsanfragen von Vereinen oder Gruppen, ohne dass diese auch von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unterschrieben sind. Nur diese können jedoch den Antrag – und zwar wie gesagt handschriftlich unterschrieben – stellen.